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Aktuelles zur Befreiung von der Sozialversicherungspflicht

18. November 2024

50%-Gesellschafter gelten ohne Stichentscheidsrecht nicht als selbstständig (SG Neubrandenburg). Rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bleibt unter bestimmten Voraussetzungen möglich (BSG).

News zum Thema Recht bei LKC Ottobrunn

Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei 50%-Beteiligung ohne Stichentscheidsklausel

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer aus zwei Personen bestehenden GmbH, der 50 % der Anteile am Stammkapital hält, ist nur dann selbstständig, wenn ihm gegenüber dem anderen Gesellschafter bei Stimmengleichheit ein im Gesellschaftsvertrag verankertes Recht zum Stichentscheid zusteht, SG Neubrandenburg, Gerichtsbescheid v. 10.9.2024 – S 7 BA 7/23.

Im vorliegenden Fall halten zwar der Geschäftsführer und ein weiterer Gesellschafter jeweils einen Anteil von 50 % am Stammkapital, sodass sich beide bei der Beschlussfassung nach dem Gesellschaftsvertrag (GV) jederzeitig gegenseitig blockieren könnten. Indes würde eine solche Pattsituation nur für eine bloße Verhinderungsmacht des Geschäftsführers sprechen, nicht aber für eine für die Annahme seiner Selbstständigkeit kraft Gesellschaftsvertrags herzuleitende umfassende Gestaltungsmacht i. S. einer Mitbestimmung der gesamten Unternehmenspolitik. Insbesondere ist im GV für den Fall der Stimmengleichheit kein Stichentscheidsrecht geregelt. Diesem Befund kann nicht entgegengehalten werden, dass wegen der freundschaftlichen Verbundenheit beider Gesellschafter eine solche Klausel nicht benötigt werde. Denn dies käme im Ergebnis der vom BSG aufgegebenen Rechtsprechung zur „Schönwetter-Selbstständigkeit“ gleich.

Praxishinweis: Das aktuelle Urteil macht deutlich, dass die Entwicklung der Rechtsprechung immer restriktiver wird und damit auch bestehende Gestaltungen geprüft werden sollten, insb. wenn keine Sicherheit durch ein Statusfeststellungsverfahren erlangt wurde.

Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht möglich

Der Wortlaut des § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI (Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung [GRV] als Syndikusrechtsanwalt) fordert für die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV nicht, dass ein Rechtsanwalt über den gesamten Rückwirkungszeitraum Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung war, BSG 19.09.2024 B 12 R 3/22 R, NWB 46/2024 S. 3176.

Der klagende Rechtsanwalt hat nach Ansicht des Gerichts einen Anspruch auf die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für den Zeitraum v. 1.11.2014-30.11.2016 für die Beschäftigung bei einem Arbeitgeberverband. In dem streitigen Zeitraum war der Versicherte noch nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Eine einschränkende Anwendung des § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI sei nicht angezeigt, so das Gericht. Dafür könnte zwar sprechen, dass dadurch den grundsätzlichen Zielen des Befreiungsrechts, eine Doppelmitgliedschaft in zwei Versicherungssystemen und eventuell entstehende Lücken in der Absicherung zu vermeiden, Rechnung getragen würde. Umgekehrt dokumentierten die einschlägigen Regelungen aber auch das Ziel, Brüche in der Versicherungsbiografie durch einen Systemwechsel aufgrund der Rechtsprechung des BSG zur Befreiung von Syndikusrechtsanwälten zu vermeiden.

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Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Wichtige Klarstellungen zur zeitlichen Betrachtung

Mit Urteil v. 17.10.2024 entschied der BFH, einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft stehe die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht zu, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußere. In diesem Fall ist sie in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ein entscheidendes Instrument für Immobilienunternehmen, um die Steuerlast auf gewerbliche Erträge zu minimieren. Doch aktuelle Urteile des BFH verdeutlichen die strengen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen. Insbesondere beim Verkauf des letzten Grundstücks sind Details von zentraler Bedeutung, die über den Anspruch auf die Kürzung entscheiden können.

Stundung des Kaufpreises: Schenkung oder Kapitaleinkünfte?

Die Stundung einer Kaufpreisforderung aus der Grundstücksveräußerung kann Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auslösen, es sei denn, der Zinsvorteil wird ausdrücklich verschenkt und als Schenkung nach § 7 Abs. 1 ErbStG behandelt. Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass in solchen Fällen die Schenkungssteuer Vorrang hat (FG Schleswig-Holstein, 17.09.2024, 4 K 34/24).

Wichtige Information: Unsere Kanzlei zieht um

Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Partnerinnen und Partner,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere Kanzlei, LKC Ottobrunn, in neue, moderne Räumlichkeiten umzieht. Im Zeitraum vom 23. Oktober bis zum 28. Oktober 2024 werden wir unsere Büros in den dritten Stock des Gebäudes The View an der Alten Landstraße 27, 85521 Ottobrunn verlegen.