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Navigieren durch Cyber-Risiken in der Jahresabschlussprüfung

1. Oktober 2023

In unserer zunehmend vernetzten Welt haben Cyber-Risiken eine neue Dringlichkeit erreicht, die Unternehmen nicht ignorieren können. Ein aktuell in der WPg (2023, Seite 922 ff.) veröffentlichter Aufsatz von WP StB CISA Olaf Riedel betont die kritische Natur von Cyberangriffen und ihre potenziellen Auswirkungen auf die Jahresabschlussprüfung.

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Tieferes Verständnis von Cyberangriffen:

Cyberangriffe sind bösartige Versuche, digitale Schwachstellen auszunutzen. Angreifer zielen darauf ab, sensible Daten zu stehlen, geschäftliche Abläufe zu stören oder finanzielle Erpressung zu betreiben. Die Methoden sind vielfältig und ständig weiterentwickelt, wobei Phishing und Ransomware als einige der am häufigsten verwendeten Taktiken gelten.

Relevanz für Ihren Jahresabschluss:

Die Integrität Ihrer Finanzdaten könnte durch solche Angriffe kompromittiert werden, mit möglichen Folgen wie Verfälschung von Bilanzwerten, unbemerkten finanziellen Verlusten oder Haftungsfragen. Es ist unerlässlich, dass Ihr Prüfungsprozess angepasst ist, um solche Risiken zu erkennen und zu mildern.

Proaktiver Schutz und Best Practices:

Unternehmen müssen eine Kultur der Cyber-Resilienz fördern. Dies beinhaltet:

  • Regelmäßige Schulungen und Bewusstseinsbildung für Mitarbeiter zu den neuesten Bedrohungen und Best Practices für Cybersicherheit.
  • Implementierung robuster Sicherheitssysteme und -protokolle, einschließlich Firewalls, Antivirenprogramme und regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen.
  • Etablierung eines soliden Notfallreaktionsplans, der im Falle eines Cyberangriffs aktiviert werden kann, um Schäden zu minimieren und eine schnelle Erholung zu gewährleisten.

Unsere Rolle in Ihrer Sicherheitsstrategie:

Als Ihre Wirtschaftsprüfer sind wir an vorderster Front, um sicherzustellen, dass Cyber-Risiken in die Abschlussprüfung integriert werden. Wir bieten:

  • Zusammenarbeit mit IT-Experten, um eine gründliche Bewertung Ihrer digitalen Systeme und Prozesse durchzuführen.
  • Anpassung des Prüfungsansatzes, um spezifische Cyber-Risiken in Ihrem Geschäftsumfeld zu berücksichtigen.
  • Beratung zur Einbindung von Cyber-Risiken in das interne Kontrollsystem und die Unternehmensführung.

Cyber-Risiken sind eine komplexe und sich ständig weiterentwickelnde Bedrohung. Aber mit einer proaktiven Haltung, unterstützt durch Ihr Engagement und unsere Expertise, können wir gemeinsam einen Rahmen schaffen, der die Integrität Ihres Jahresabschlusses schützt und das Vertrauen in Ihre finanziellen Berichte stärkt.

Gerne können Sie sich zu Thema bei uns weiter vertieft informieren.

Weitere News

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Wichtige Klarstellungen zur zeitlichen Betrachtung

Mit Urteil v. 17.10.2024 entschied der BFH, einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft stehe die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht zu, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußere. In diesem Fall ist sie in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ein entscheidendes Instrument für Immobilienunternehmen, um die Steuerlast auf gewerbliche Erträge zu minimieren. Doch aktuelle Urteile des BFH verdeutlichen die strengen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen. Insbesondere beim Verkauf des letzten Grundstücks sind Details von zentraler Bedeutung, die über den Anspruch auf die Kürzung entscheiden können.

Stundung des Kaufpreises: Schenkung oder Kapitaleinkünfte?

Die Stundung einer Kaufpreisforderung aus der Grundstücksveräußerung kann Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auslösen, es sei denn, der Zinsvorteil wird ausdrücklich verschenkt und als Schenkung nach § 7 Abs. 1 ErbStG behandelt. Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass in solchen Fällen die Schenkungssteuer Vorrang hat (FG Schleswig-Holstein, 17.09.2024, 4 K 34/24).

Wichtige Information: Unsere Kanzlei zieht um

Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Partnerinnen und Partner,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere Kanzlei, LKC Ottobrunn, in neue, moderne Räumlichkeiten umzieht. Im Zeitraum vom 23. Oktober bis zum 28. Oktober 2024 werden wir unsere Büros in den dritten Stock des Gebäudes The View an der Alten Landstraße 27, 85521 Ottobrunn verlegen.