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Das Wachstumschancengesetz (2024) – steuerliche Auswirkungen

10. April 2024

Das Wachstumschancengesetz, welches am 22. März 2024 vom Bundesrat bestätigt und am 27. März 2024 verkündet wurde, zielt darauf ab, im Angesicht multipler Krisen und der Notwendigkeit zur Dekarbonisierung und Anpassung an den demografischen Wandel, ein jährliches Entlastungsvolumen von zunächst geplanten 7 Mrd. EUR zu realisieren, um die steuerlichen Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen zu verbessern. Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses wurden jedoch diverse Anpassungen vorgenommen, sodass letztendlich von dem ursprünglichen Entlastungsvolumen von 7 Mrd. EUR jährlich etwa 3,2 Mrd. EUR realisiert werden konnten.

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Einige wichtige Änderungen des Gesetzes umfassen:

1. Steuerbefreiungen und -erleichterungen:

Einführung von Steuerbefreiungen für Qualifizierungsgeld und bestimmte Arbeitgeberleistungen zu Weiterbildungsmaßnahmen, Anhebung der Abzugsgrenze für betrieblich veranlasste Geschenke auf 50 EUR sowie eine erhöhte Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung reiner Elektrofahrzeuge auf 70.000 EUR.

2. Abschreibungsmöglichkeiten:

Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, teilweise in abgeschwächter Form, und Anpassungen bei der Abschreibung von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer.

3. Degressive AfA für Wohngebäude:

Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude, um den Wohnungsbau und die Bauwirtschaft zu unterstützen.

4. Sonderabschreibungen:

Anpassungen der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau durch Erhöhung der Baukostenobergrenze und der Höchstgrenze für die Bemessungsgrundlage sowie eine Anhebung der Sonderabschreibung bei kleinen und mittleren Unternehmen auf 40 % der Investitionskosten (§ 7g Abs. 2 EStG).

5. Übernachtungskostenpauschale:

Anhebung der Übernachtungskostenpauschale für Berufskraftfahrer auf 9 EUR je Kalendertag und Vereinfachungsregelung für Kleinbetragsrenten aus zertifizierten Basisrentenverträgen.

6. Private Altersvorsorge:

Anpassungen bei der Förderung der privaten Altersvorsorge, unter anderem durch die Vereinfachung der Einwilligung zur Datenweitergabe.

7. Erweiterung des Verlustvortrags:

Temporäre Anhebung der Prozentgrenze bei der Mindestgewinnbesteuerung im Rahmen des Verlustvortrages.

8. Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte:

Anhebung der Freigrenze auf 1.000 EUR, um einerseits die Finanzämter zu entlasten und andererseits der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen.

9. UmwStG § 15 Abs. 2

Das Gesetz modifiziert die steuerlichen Regelungen zur Spaltung von Unternehmen, um ungerechtfertigte Gestaltungsmöglichkeiten zur steuerfreien Veräußerung von Teilbetrieben zu verhindern. Eine steuerneutrale Spaltung wird ausgeschlossen, wenn sie eine Veräußerung an außenstehende Personen vorbereitet, die innerhalb von fünf Jahren nach dem Übertragungsstichtag erfolgt. Eine außenstehende Person ist definiert als jemand, der nicht fünf Jahre vor der Spaltung ununterbrochen an der übertragenden Körperschaft beteiligt war. Umstrukturierungen innerhalb verbundener Unternehmen und juristischer Personen des öffentlichen Rechts sind von der Gewinnrealisierung ausgenommen, solange keine unmittelbare oder mittelbare Veräußerung an eine außenstehende Person stattfindet【11:4†Quelle】.

10. Zum Spendenabzug

Die Änderungen am § 50 EStDV schaffen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen durch Organisationen aus dem EU-/EWR-Ausland, die im Zuwendungsempfängerregister des BZSt eingetragen sind. Nur im Register eingetragene, nicht in Deutschland ansässige Zuwendungsempfänger dürfen künftig Zuwendungsbestätigungen ausstellen.

11. Zum Home-Office

Die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer wurde angepasst. Ein Besteuerungsrecht besteht nach nationalem Recht auch dann, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist, selbst wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Ausland ausübt. Diese Regelung zielt auf eine Vereinfachung der Besteuerung von Homeoffice-Fällen ab.

12.  Zu Buchführungspflichtgrenzen

Die Grenzen für die Buchführungspflicht wurden signifikant angehoben, um das Steuersystem zu vereinfachen und Unternehmen zu entlasten. Die Buchführungspflicht ergibt sich nun ab einer Umsatzgrenze von 800.000.

13. Zur Umsatzsteuer

Umsatzsteuervoranmeldungen müssen ab 2025 erst bei TEUR 2 abgegeben werden (bisher TEUR 1).
Kleinunternehmer müssen ab 2024 keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben.
Grenzen für IST-Besteuerung (statt Sollbesteuerung): Bisher TEUR 600. Neu TEUR 800.

Diese Zusammenfassung skizziert wichtige Merkmale und -ziele des Wachstumschancengesetzes und bietet damit einen ersten Überblick über die durch das Gesetz eingeführten steuerrechtlichen Änderungen und Neuerungen. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Ihr LKC Team Ottobrunn

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