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Immer wieder die „Doppelte Haushaltsführung“

12. Dezember 2023

Das Thema "Doppelte Haushaltsführung" ist für viele Berufstätige von großer Bedeutung, insbesondere wenn es um die steuerliche Absetzbarkeit von Ausgaben für einen Zweitwohnsitz geht. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG und § 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG können bestimmte Kosten für die doppelte Haushaltsführung in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dies schließt Mietkosten, Einrichtung und Fahrtkosten ein. Die genauen Voraussetzungen und Einschränkungen sind jedoch komplex und wurden durch aktuelle Gerichtsurteile weiter präzisiert.

News zum Thema Steuern bei LKC Ottobrunn

Hier sind einige markante Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Begrenzung der Unterkunftskosten: Es wird klargestellt, dass die Kosten für die Unterkunft auf maximal 1.000 € monatlich begrenzt sind (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht unter diese Grenze fallen und als sonstige Mehraufwendungen abziehbar sind.
  • Stellplatzkosten: Die Entscheidungen verschiedener Finanzgerichte (FG) wie des FG Mecklenburg-Vorpommern und des FG Niedersachsen zeigen, dass Kosten für einen Stellplatz nicht zu den Unterkunftskosten gehören und daher vollständig abziehbar sind.
  • Abzugsfähigkeit der Zweitwohnungssteuer: Das FG München hat entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer nicht zu den Unterkunftskosten gehört und somit zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 € monatlich abzugsfähig ist.
  • Eigener Hausstand: Einige Rechtsprechungsfälle in denen ein eigener Hausstand angenommen oder abgelehnt wird. Beispielsweise wird ein eigener Hausstand bei jungen Arbeitnehmern, die weiterhin im elterlichen Haushalt wohnen, in der Regel verneint.
  • Finanzielle Beteiligung an Kosten der Lebensführung: Der BFH hat konkretisiert, was unter finanzieller Beteiligung zu verstehen ist, und dass eine erkennbar unzureichende Beteiligung nicht ausreicht.

Diese und weitere Einzelfälle sind wesentlich für die „richtige“ steuerliche Behandlung der doppelten Haushaltsführung. Für eine detaillierte Beratung und Anwendung dieser Grundsätze auf ihren Fall stehen wir bei LKC Ottobrunn gerne zur Verfügung.

Weitere News

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Wichtige Klarstellungen zur zeitlichen Betrachtung

Mit Urteil v. 17.10.2024 entschied der BFH, einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft stehe die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht zu, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußere. In diesem Fall ist sie in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ein entscheidendes Instrument für Immobilienunternehmen, um die Steuerlast auf gewerbliche Erträge zu minimieren. Doch aktuelle Urteile des BFH verdeutlichen die strengen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen. Insbesondere beim Verkauf des letzten Grundstücks sind Details von zentraler Bedeutung, die über den Anspruch auf die Kürzung entscheiden können.

Stundung des Kaufpreises: Schenkung oder Kapitaleinkünfte?

Die Stundung einer Kaufpreisforderung aus der Grundstücksveräußerung kann Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auslösen, es sei denn, der Zinsvorteil wird ausdrücklich verschenkt und als Schenkung nach § 7 Abs. 1 ErbStG behandelt. Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass in solchen Fällen die Schenkungssteuer Vorrang hat (FG Schleswig-Holstein, 17.09.2024, 4 K 34/24).

Wichtige Information: Unsere Kanzlei zieht um

Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Partnerinnen und Partner,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere Kanzlei, LKC Ottobrunn, in neue, moderne Räumlichkeiten umzieht. Im Zeitraum vom 23. Oktober bis zum 28. Oktober 2024 werden wir unsere Büros in den dritten Stock des Gebäudes The View an der Alten Landstraße 27, 85521 Ottobrunn verlegen.