Ab dem Jahr 2025 hat die Post bis zu vier Tage Zeit, Briefe zuzustellen. Der Gesetzgeber passt nun auch die Zustellungsfristen an, z. B. bei Steuerbescheiden. Sie gelten künftig erst ab vier Tagen als zugestellt, unabhängig davon, ob sie per Brief oder elektronisch versendet wurden. Fällt der vierte Werktag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verlängert sich die Frist entsprechend. Die Regelungen finden sich in §§ 122 und 122a AO und gilt ab 01.01.2025.
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Wichtige Klarstellungen zur zeitlichen Betrachtung
Mit Urteil v. 17.10.2024 entschied der BFH, einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft stehe die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht zu, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußere. In diesem Fall ist sie in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ein entscheidendes Instrument für Immobilienunternehmen, um die Steuerlast auf gewerbliche Erträge zu minimieren. Doch aktuelle Urteile des BFH verdeutlichen die strengen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen. Insbesondere beim Verkauf des letzten Grundstücks sind Details von zentraler Bedeutung, die über den Anspruch auf die Kürzung entscheiden können.