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Stundung des Kaufpreises: Schenkung oder Kapitaleinkünfte?

18. November 2024

Die Stundung einer Kaufpreisforderung aus der Grundstücksveräußerung kann Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auslösen, es sei denn, der Zinsvorteil wird ausdrücklich verschenkt und als Schenkung nach § 7 Abs. 1 ErbStG behandelt. Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass in solchen Fällen die Schenkungssteuer Vorrang hat (FG Schleswig-Holstein, 17.09.2024, 4 K 34/24).

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Stundung der Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines Grundstücks – Schenkung oder Kapitaleinkünfte?

Die Stundung der Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks im Wege einer Ratenzahlungsabrede ist als Einräumung eines Darlehens zu qualifizieren. Dies kann zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führen. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen haben. Wird jedoch der Zins- bzw. Kaufpreisvorteil aus der Ratenzahlungsabrede z. B. im Rahmen eines Angehörigenvertrags ausdrücklich verschenkt und ist die Schenkung als freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 ErbStG zu qualifizieren, dann tritt die Ertragsbesteuerung des Zinsanteils rechtssystematisch zurück.

Streitig war, ob die Steuerpflichtigen in den Streitjahren Zinseinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aus der Veräußerung eines Hausgrundstücks an ihre Tochter gegen Ratenzahlung erzielt haben. Im Übertragungsvertrag wird der zu zahlende Betrag zunächst gestundet. Weiterhin wurde vereinbart, dass der Übernehmer dem Überlasser diesen Betrag in monatlichen Raten abzahlt. Eine Verzinsung wurde nicht vereinbart. Die in diesem Verzicht liegende Kaufpreisreduzierung, so die vertragliche Vereinbarung, wurde dem Übernehmer geschenkt. Das Finanzamt ging von einem in der Ratenzahlungsvereinbarung liegenden Zinsanteil aus, den es der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterwarf.

Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt. Es entschied, dass der in der Ratenzahlungsabrede rechnerisch gemäß den Vorgaben des § 12 Abs. 3 BewG enthaltene Zinsanteil im Streitfall nicht als Ertrag aus einer Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren ist. Denn die Differenz zwischen dem Nominalkaufpreis und dem abgezinsten Barkaufpreis hatten die Steuerpflichtigen ihrer Tochter ausdrücklich geschenkt. Die hierin bzw. in dem entsprechenden Kapitalnutzungsvorteil liegende freigebige Zuwendung ist deshalb als Schenkung unter Lebenden i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu qualifizieren und rechtssystematisch für die Einkommensteuer irrelevant. Denn im Fall freigebiger Zuwendungen von Zinsvorteilen besteht ein rechtssystematischer Anwendungsvorrang der Schenkungssteuer, welcher eine parallele Erwerbsbesteuerung des zugewandten Vorteils sperrt, d. h., in diesem Fall tritt die Ertragsbesteuerung rechtssystematisch zurück, FG Schleswig-Holstein 17.9.24, 4 K 34/24, Rev. Zugelassen.

Es bleibt abzuwarten wie der Bundesfinanzhof diesen Fall entscheiden wird. Egal wie, aber es wird eine Steuerpflicht entstehen, ob Erbschaftsteuer, Ertragsteuern oder gar beides.

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