Die Mandanten-Information zum Jahresende 2024 – finden Sie hier.

Steuerberatung in Ottobrunn

Steuern

Audits in Ottobrunn

Audits

Unternehmensbewertung bei LKC in Ottobrunn

Bewertung

Rechtsberatung in der Kanzlei LKC Ottobrunn

Recht

Karriere bei LKC Ottobrunn bei München

Karriere

Wichtiges Update zur e-Rechnung: Neue BMF-Information – Oktober 2023

19. Oktober 2023

(Aktenzeichen III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007, DOK 2023/0922192) Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat aktuell ein neues Schreiben (Aktenzeichen 2023/0922192) veröffentlicht, welches wichtige Informationen zur bevorstehenden Verpflichtung zur Verwendung elektronischer Rechnungen enthält. Dieses Update ist besonders relevant für Unternehmen, die Geschäfte im B2B-Bereich tätigen, da die Änderungen direkte Auswirkungen auf die Rechnungsstellungspraktiken haben werden.

News zum Thema Steuern bei LKC Ottobrunn

Einführung der eRechnung

Ab 2025 (mit dem Wachstumschancengesetz, das ab 2024 gilt) wird die Ausstellung elektronischer Rechnungen in Deutschland für B2B-Transaktionen endgültig obligatorisch sein. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Effizienz, Transparenz und Compliance in der Rechnungsverwaltung zu verbessern. Es ist wichtig zu beachten, dass Papierrechnungen dann nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entsprechen werden.

Zugelassene Formate

Das BMF-Schreiben stellt klar, dass für die Erstellung elektronischer Rechnungen die Standards „XRechnung“ und „ZUGFeRD“ gelten werden. Diese Formate sind kompatibel mit den europäischen Normen für eRechnungen und sollen die Interoperabilität und Standardisierung sicherstellen. Unternehmen sollten sich mit diesen Formaten vertraut machen und sicherstellen, dass ihre Systeme entsprechend angepasst sind.

Nächste Schritte für Unternehmen

Wir empfehlen Unternehmen, die notwendigen Schritte zur Umstellung auf eRechnungen so bald wie möglich in die Wege zu leiten. Dazu gehört die Aktualisierung von IT-Systemen, die Schulung von Mitarbeitern und die Einführung neuer Rechnungsstellungsprotokolle. Die Umstellung auf eRechnungen kann auch eine gute Gelegenheit sein, interne Prozesse zu überprüfen und mögliche Effizienzsteigerungen zu identifizieren.

Wie wir Sie unterstützen können

Bei Fragen können Sie sich gerne bei uns melden.

Weitere News

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Wichtige Klarstellungen zur zeitlichen Betrachtung

Mit Urteil v. 17.10.2024 entschied der BFH, einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft stehe die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht zu, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußere. In diesem Fall ist sie in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ein entscheidendes Instrument für Immobilienunternehmen, um die Steuerlast auf gewerbliche Erträge zu minimieren. Doch aktuelle Urteile des BFH verdeutlichen die strengen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen. Insbesondere beim Verkauf des letzten Grundstücks sind Details von zentraler Bedeutung, die über den Anspruch auf die Kürzung entscheiden können.

Stundung des Kaufpreises: Schenkung oder Kapitaleinkünfte?

Die Stundung einer Kaufpreisforderung aus der Grundstücksveräußerung kann Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auslösen, es sei denn, der Zinsvorteil wird ausdrücklich verschenkt und als Schenkung nach § 7 Abs. 1 ErbStG behandelt. Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass in solchen Fällen die Schenkungssteuer Vorrang hat (FG Schleswig-Holstein, 17.09.2024, 4 K 34/24).

Wichtige Information: Unsere Kanzlei zieht um

Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Partnerinnen und Partner,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere Kanzlei, LKC Ottobrunn, in neue, moderne Räumlichkeiten umzieht. Im Zeitraum vom 23. Oktober bis zum 28. Oktober 2024 werden wir unsere Büros in den dritten Stock des Gebäudes The View an der Alten Landstraße 27, 85521 Ottobrunn verlegen.