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Verkauf von Immobilien bei Erbengemeinschaften und § 23 EStG

27. Februar 2024

Die Grundproblematik des § 23 EStG betrifft die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte.

News zum Thema Steuern bei LKC Ottobrunn

Speziell geht es um den Verkauf von Wirtschaftsgütern, wie Immobilien, die innerhalb einer Zehnjahresfrist nach dem Erwerb wieder veräußert werden. Die Steuerpflicht entsteht, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zehn Jahre beträgt. Für Erbengemeinschaften ist relevant, dass die Haltefrist des Erblassers auf die Erben übergeht und nicht neu beginnt. Das bedeutet, dass die Veräußerung eines Erbanteils, der Immobilienvermögen enthält, innerhalb dieser Frist steuerliche Folgen haben kann.

Ein aktuelles BFH-Urteil vom 26.9.2023 (IX R 13/22) gibt neue Erkenntnisse  beim Verkauf von Erbanteilen mit Immobilienvermögen. Im Entscheidungsfall war der Kläger Mitglied einer Erbengemeinschaft. Zum Nachlass gehörte auch ein Grundstück. Die zehnjährige Haltefrist des Erblassers war – soweit ersichtlich – bereits abgelaufen. Der Kläger erwarb die übrigen Erbanteile mit den darin enthaltenden Grundstücksanteilen. Im folgenden Jahr veräußerte er das Grundstück.

Das Urteil klärt, dass die zehnjährige Haltefrist für private Veräußerungsgeschäfte bei Erbengemeinschaften nicht neu beginnt, wenn ein Miterbe seinen Anteil verkauft und weicht damit von der bisherigen Auffassung ab. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Steuerpflicht bei Immobilienverkäufen innerhalb von Erbengemeinschaften. Es betont die Notwendigkeit einer genauen Betrachtung der Identität des Wirtschaftsguts beim Erwerb und Verkauf sowie die zivilrechtliche Betrachtung des Eigentumserwerbs. Dieses Urteil ist ein wesentlicher Faktor für Steuerberater und ihre Mandanten bei der Planung und Durchführung von Immobilientransaktionen innerhalb von Erbengemeinschaften.

Weitere News

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Wichtige Klarstellungen zur zeitlichen Betrachtung

Mit Urteil v. 17.10.2024 entschied der BFH, einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft stehe die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht zu, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußere. In diesem Fall ist sie in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ein entscheidendes Instrument für Immobilienunternehmen, um die Steuerlast auf gewerbliche Erträge zu minimieren. Doch aktuelle Urteile des BFH verdeutlichen die strengen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen. Insbesondere beim Verkauf des letzten Grundstücks sind Details von zentraler Bedeutung, die über den Anspruch auf die Kürzung entscheiden können.

Stundung des Kaufpreises: Schenkung oder Kapitaleinkünfte?

Die Stundung einer Kaufpreisforderung aus der Grundstücksveräußerung kann Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auslösen, es sei denn, der Zinsvorteil wird ausdrücklich verschenkt und als Schenkung nach § 7 Abs. 1 ErbStG behandelt. Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass in solchen Fällen die Schenkungssteuer Vorrang hat (FG Schleswig-Holstein, 17.09.2024, 4 K 34/24).

Wichtige Information: Unsere Kanzlei zieht um

Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Partnerinnen und Partner,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere Kanzlei, LKC Ottobrunn, in neue, moderne Räumlichkeiten umzieht. Im Zeitraum vom 23. Oktober bis zum 28. Oktober 2024 werden wir unsere Büros in den dritten Stock des Gebäudes The View an der Alten Landstraße 27, 85521 Ottobrunn verlegen.