Speziell geht es um den Verkauf von Wirtschaftsgütern, wie Immobilien, die innerhalb einer Zehnjahresfrist nach dem Erwerb wieder veräußert werden. Die Steuerpflicht entsteht, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zehn Jahre beträgt. Für Erbengemeinschaften ist relevant, dass die Haltefrist des Erblassers auf die Erben übergeht und nicht neu beginnt. Das bedeutet, dass die Veräußerung eines Erbanteils, der Immobilienvermögen enthält, innerhalb dieser Frist steuerliche Folgen haben kann.
Ein aktuelles BFH-Urteil vom 26.9.2023 (IX R 13/22) gibt neue Erkenntnisse beim Verkauf von Erbanteilen mit Immobilienvermögen. Im Entscheidungsfall war der Kläger Mitglied einer Erbengemeinschaft. Zum Nachlass gehörte auch ein Grundstück. Die zehnjährige Haltefrist des Erblassers war – soweit ersichtlich – bereits abgelaufen. Der Kläger erwarb die übrigen Erbanteile mit den darin enthaltenden Grundstücksanteilen. Im folgenden Jahr veräußerte er das Grundstück.
Das Urteil klärt, dass die zehnjährige Haltefrist für private Veräußerungsgeschäfte bei Erbengemeinschaften nicht neu beginnt, wenn ein Miterbe seinen Anteil verkauft und weicht damit von der bisherigen Auffassung ab. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Steuerpflicht bei Immobilienverkäufen innerhalb von Erbengemeinschaften. Es betont die Notwendigkeit einer genauen Betrachtung der Identität des Wirtschaftsguts beim Erwerb und Verkauf sowie die zivilrechtliche Betrachtung des Eigentumserwerbs. Dieses Urteil ist ein wesentlicher Faktor für Steuerberater und ihre Mandanten bei der Planung und Durchführung von Immobilientransaktionen innerhalb von Erbengemeinschaften.