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Haftungsbeschränkungen für GmbH-Geschäftsführer möglich

19. Oktober 2023

In einem aktuellen Urteil OLG Hamm Urt. v. 8.3.2023 – 8 U 198/20 das für Geschäftsführer von GmbHs von Bedeutung ist, hat das Gericht wichtige Klärungen zur Haftungsbeschränkung vorgenommen. Das Urteil befasst sich insbesondere mit der Wirksamkeit von Regelungen, die die gesetzliche Haftung von Geschäftsführern nach § 43 GmbHG einschränken.

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Die Entscheidung hebt hervor, dass Haftungsbeschränkungen sorgfältig formuliert werden müssen, um rechtlichen Bestand zu haben. Insbesondere müssen sie klar, verständlich und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen sein. Regelungen, die zu weitreichend sind oder die Rechte von Gesellschaftsgläubigern unangemessen beschränken, können für unwirksam erklärt werden.

Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit für Geschäftsführer und Unternehmen, sich bei der Ausgestaltung von Haftungsbeschränkungen rechtlich beraten zu lassen. Durch eine fundierte Beratung können Risiken minimiert und die Einhaltung aktueller rechtlicher Standards sichergestellt werden.

Wichtig ist in der Entscheidung auch, dass ein Privatgutachten über dem eines Gerichtsgutachten stehen kann. Daher kann mit guter Beratung auch ein Gerichtsgutachter ausgehebelt werden.

Für eine detaillierte Beratung zu diesem Urteil und dessen Auswirkungen für Ihre Unternehmenspraxis wenden Sie sich einfach an uns.

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Aktuelles aus Betriebsprüfungen

Bei Betriebsprüfungen ist die Ermittlung des Bruttolistenpreises für den Firmenwagen bei Anwendung der 1%-Regelung ein Dauerbrenner. Die Prüfer der Finanzämter greifen hier in der Regel auf die Schwacke-Datenbank zurück. In der Praxis zweifeln viele Steuerberater und Mandanten die Daten und Werte dieser Schwacke-Datenbank an und versuchen durch andere Nachweise, dass ein niedrigerer Bruttolistenpreis berücksichtigt wird. Doch führen diese Nachweise hier zum Erfolg?

Haftung beim Einsatz eines GmbH-Mantels

Die GmbH gilt als beliebte Rechtsform, da sie den Vorteil der Haftungsbeschränkung bietet. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass diese Haftungsbeschränkung Grenzen hat – insbesondere dann, wenn ein sogenannter **GmbH-Mantel** verwendet wird.

Unter einem GmbH-Mantel versteht man eine GmbH, die zwar im Handelsregister eingetragen ist, jedoch keine aktive Geschäftstätigkeit entfaltet und auch nicht mit Stammkapital ausgestattet ist. Wird ein solcher Mantel zur Aufnahme einer Geschäftstätigkeit genutzt, ohne dass die erforderliche Kapitalausstattung erfolgt, droht die persönliche Haftung.

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Wichtige Klarstellungen zur zeitlichen Betrachtung

Mit Urteil v. 17.10.2024 entschied der BFH, einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft stehe die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht zu, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußere. In diesem Fall ist sie in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ein entscheidendes Instrument für Immobilienunternehmen, um die Steuerlast auf gewerbliche Erträge zu minimieren. Doch aktuelle Urteile des BFH verdeutlichen die strengen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen. Insbesondere beim Verkauf des letzten Grundstücks sind Details von zentraler Bedeutung, die über den Anspruch auf die Kürzung entscheiden können.