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Dezember Soforthilfe wegen gestiegener Energiepreise und andere Neuregelungen ab 2024

8. Januar 2024

Der Bundesrat hat am 15.12.2023 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 14.12.2023 verabschiedeten Gesetz zuzustimmen (BR-Drucks.656/23). Die Ampel-Koalition hatte den Gesetzesentwurf im Finanzausschuss mittels mehrerer Änderungsanträge verändert und auf andere Bereiche erweitert, die bisher Teil des Wachstumschancengesetzes (BT-Drucks. 20/8628) waren.

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Hintergrund: Das Wachstumschancengesetz hat der Bundestag zwar bereits beschlossen, es stieß aber auf Ablehnung im Bundesrat und soll im Vermittlungsausschuss behandelt werden. Bis Jahresende dürfte es aber nicht mehr verabschiedet werden, weshalb die Ampel-Fraktionen nun einige Aspekte vorgezogen hat. Im Kreditzweitmarktförderungsgesetz sind nun auch u.a. folgende steuerliche Regelungen zu finden:

Die Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 (Energiepreishilfe) wird gestrichen (§§ 123 bis 126 EStG werden aufgehoben). Im Dezember 2022 hatte der Bund die Kosten für den Abschlag für Gas und Wärme übernommen, um die Bürger bei den damaligen hohen Energiepreisen zu entlasten. Als sozialer Ausgleich sollten diese Hilfen versteuert werden, was nun nicht mehr durch die Aufhebung der §§ 123 ff. EStG erfolgen wird.

Die Abgabenordnung und andere Gesetze werden an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) angepasst. Im Einkommen- und Körperschaftssteuergesetz (EStG, KStG) wird es Änderungen bei der sog. Zinsschranke geben. Dies betrifft § 4h EStG und § 8a KStG, die an die Vorgaben der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie angepasst werden. Ferner wird im EStG eine Klärung des Begriffs „Nettozinsaufwendungen“ erfolgen. Zudem wird klargestellt, dass ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen. Ein Abzug von Zinsvorträgen ist laut Gesetzesbegründung künftig nur möglich, soweit ausreichend verrechenbares EBITDA (§ 4h Absatz 1 Satz 2 EStG) vorhanden ist.

Weitere News

Verträge zwischen Angehörigen: Steuerliche Wirksamkeit trotz fehlendem schriftlichen Vertrag

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Mai 2025 (Az. 2 BvR 172/24) wurde ein wichtiges Urteil zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen getroffen. Die Entscheidung stellt klar, dass das Fehlen eines schriftlichen Vertrags für sich allein nicht dazu führt, dass ein Vertrag zwischen nahestehenden Personen oder Angehörigen nach § 15 AO steuerlich unwirksam ist.

Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung von Ferienwohnungen

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. August 2025 (Az. IX R 23/24) wurde eine wichtige Frage zur steuerlichen Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung von Ferienwohnungen geklärt. Dabei ging es um die Frage, unter welchen Bedingungen Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung steuerlich anerkannt werden, wenn die Immobilie ausschließlich an Feriengäste vermietet wird.

Steuerliche Behandlung von Sanierungsaufwendungen: Erhaltungsaufwendungen oder Herstellungskosten?

In einer wichtigen Entscheidung hat das Finanzgericht Münster (FG Münster) in seinem Urteil vom 3. Juni 2025 (Az. 13 K 356/23 E) die Frage geklärt, ob Sanierungskosten als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder als nachträgliche Herstellungskosten nach § 255 HGB behandelt werden sollten. Diese Entscheidung betrifft insbesondere die steuerliche Behandlung von Aufwendungen, die bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anfallen.

BFH erleichtert doppelte Haushaltsführung für Singles

Der BFH hat entschieden, dass alleinlebende Arbeitnehmer bei doppelter Haushaltsführung keine zusätzliche finanzielle Beteiligung an den Lebenshaltungskosten nachweisen müssen. Maßgeblich ist, dass ein eigener Hausstand besteht – unabhängig davon, ob Eigentum, Miete oder unentgeltliche Nutzung vorliegt.

Aktuelles aus Betriebsprüfungen

Bei Betriebsprüfungen ist die Ermittlung des Bruttolistenpreises für den Firmenwagen bei Anwendung der 1%-Regelung ein Dauerbrenner. Die Prüfer der Finanzämter greifen hier in der Regel auf die Schwacke-Datenbank zurück. In der Praxis zweifeln viele Steuerberater und Mandanten die Daten und Werte dieser Schwacke-Datenbank an und versuchen durch andere Nachweise, dass ein niedrigerer Bruttolistenpreis berücksichtigt wird. Doch führen diese Nachweise hier zum Erfolg?