Die Mandanten-Information zum Jahresende 2024 – finden Sie hier.

Steuerberatung in Ottobrunn

Steuern

Audits in Ottobrunn

Audits

Unternehmensbewertung bei LKC in Ottobrunn

Bewertung

Rechtsberatung in der Kanzlei LKC Ottobrunn

Recht

Karriere bei LKC Ottobrunn bei München

Karriere

Dezember Soforthilfe wegen gestiegener Energiepreise und andere Neuregelungen ab 2024

8. Januar 2024

Der Bundesrat hat am 15.12.2023 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 14.12.2023 verabschiedeten Gesetz zuzustimmen (BR-Drucks.656/23). Die Ampel-Koalition hatte den Gesetzesentwurf im Finanzausschuss mittels mehrerer Änderungsanträge verändert und auf andere Bereiche erweitert, die bisher Teil des Wachstumschancengesetzes (BT-Drucks. 20/8628) waren.

News zum Thema Steuern bei LKC Ottobrunn

Hintergrund: Das Wachstumschancengesetz hat der Bundestag zwar bereits beschlossen, es stieß aber auf Ablehnung im Bundesrat und soll im Vermittlungsausschuss behandelt werden. Bis Jahresende dürfte es aber nicht mehr verabschiedet werden, weshalb die Ampel-Fraktionen nun einige Aspekte vorgezogen hat. Im Kreditzweitmarktförderungsgesetz sind nun auch u.a. folgende steuerliche Regelungen zu finden:

Die Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 (Energiepreishilfe) wird gestrichen (§§ 123 bis 126 EStG werden aufgehoben). Im Dezember 2022 hatte der Bund die Kosten für den Abschlag für Gas und Wärme übernommen, um die Bürger bei den damaligen hohen Energiepreisen zu entlasten. Als sozialer Ausgleich sollten diese Hilfen versteuert werden, was nun nicht mehr durch die Aufhebung der §§ 123 ff. EStG erfolgen wird.

Die Abgabenordnung und andere Gesetze werden an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) angepasst. Im Einkommen- und Körperschaftssteuergesetz (EStG, KStG) wird es Änderungen bei der sog. Zinsschranke geben. Dies betrifft § 4h EStG und § 8a KStG, die an die Vorgaben der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie angepasst werden. Ferner wird im EStG eine Klärung des Begriffs „Nettozinsaufwendungen“ erfolgen. Zudem wird klargestellt, dass ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen. Ein Abzug von Zinsvorträgen ist laut Gesetzesbegründung künftig nur möglich, soweit ausreichend verrechenbares EBITDA (§ 4h Absatz 1 Satz 2 EStG) vorhanden ist.

Weitere News

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Wichtige Klarstellungen zur zeitlichen Betrachtung

Mit Urteil v. 17.10.2024 entschied der BFH, einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft stehe die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht zu, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußere. In diesem Fall ist sie in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ein entscheidendes Instrument für Immobilienunternehmen, um die Steuerlast auf gewerbliche Erträge zu minimieren. Doch aktuelle Urteile des BFH verdeutlichen die strengen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen. Insbesondere beim Verkauf des letzten Grundstücks sind Details von zentraler Bedeutung, die über den Anspruch auf die Kürzung entscheiden können.

Stundung des Kaufpreises: Schenkung oder Kapitaleinkünfte?

Die Stundung einer Kaufpreisforderung aus der Grundstücksveräußerung kann Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auslösen, es sei denn, der Zinsvorteil wird ausdrücklich verschenkt und als Schenkung nach § 7 Abs. 1 ErbStG behandelt. Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass in solchen Fällen die Schenkungssteuer Vorrang hat (FG Schleswig-Holstein, 17.09.2024, 4 K 34/24).

Wichtige Information: Unsere Kanzlei zieht um

Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Partnerinnen und Partner,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere Kanzlei, LKC Ottobrunn, in neue, moderne Räumlichkeiten umzieht. Im Zeitraum vom 23. Oktober bis zum 28. Oktober 2024 werden wir unsere Büros in den dritten Stock des Gebäudes The View an der Alten Landstraße 27, 85521 Ottobrunn verlegen.