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Neues zu zurückgezahlten Erstattungszinsen i.S.d. § 233a Abs. 1 AO

23. November 2023

als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen, BFH v. 1.8.2023 – VIII R 8/21

Werden Erstattungszinsen zur Einkommensteuer i.S.d. § 233a Abs. 1 AO zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt und an ihn ausgezahlt, und zahlt der Steuerpflichtige diese Zinsen aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung nach § 233a Abs. 5 S. 1 AO an das Finanzamt zurück, kann die Rückzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führen.

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Problem:

Fraglich ist gewesen, wie zurückzuzahlende Erstattungszinsen an das Finanzamt steuerlich zu behandeln sind.

Lösung:

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO dem steuerbaren Bereich zugeordnet. Damit führt die Rückzahlung erhaltener Erstattungszinsen durch den Steuerpflichtigen grundsätzlich zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen. 

Aber: Rückzahlung von Erstattungszinsen oder erstmalige Zahlung von Nachzahlungszinsen? Damit ist bei jeder durch eine geänderte Zinsfestsetzung ausgelöste Zinszahlung zu unterscheiden, ob es sich

  • um die Rückzahlung zuvor erhaltener Erstattungszinsen oder
  • um die (erstmalige) Begleichung von Nachzahlungszinsen handelt.

Letztere sind gem. § 12 Nr. 3 Halbs. 2 EStG nicht den Einkünften zuzuordnen.

Negative Einnahmen liegen somit nur dann vor, wenn die aufgrund der geänderten Zinsfestsetzung zu zahlenden Zinsen auf

  • denselben Unterschiedsbetrag und
  • denselben Verzinsungszeitraum

entfallen.

Hinweis für die Praxis:

Die unterschiedliche Behandlung von

  • Erstattungszinsen zur ESt einerseits (Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) und
  • Nachzahlungszinsen zur ESt andererseits (nichtabziehbare Kosten gem. § 12 Nr. 3 Halbs. 2 EStG)

verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das BVerfG hat eine in einem anderen Verfahren insoweit eingereichte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 12.7.2023 (BVerfG v. 12.7.2023 – 2 BvR 1711/15) nicht zur Entscheidung angenommen.

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