Problem:
Fraglich ist gewesen, wie zurückzuzahlende Erstattungszinsen an das Finanzamt steuerlich zu behandeln sind.
Lösung:
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO dem steuerbaren Bereich zugeordnet. Damit führt die Rückzahlung erhaltener Erstattungszinsen durch den Steuerpflichtigen grundsätzlich zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Aber: Rückzahlung von Erstattungszinsen oder erstmalige Zahlung von Nachzahlungszinsen? Damit ist bei jeder durch eine geänderte Zinsfestsetzung ausgelöste Zinszahlung zu unterscheiden, ob es sich
- um die Rückzahlung zuvor erhaltener Erstattungszinsen oder
- um die (erstmalige) Begleichung von Nachzahlungszinsen handelt.
Letztere sind gem. § 12 Nr. 3 Halbs. 2 EStG nicht den Einkünften zuzuordnen.
Negative Einnahmen liegen somit nur dann vor, wenn die aufgrund der geänderten Zinsfestsetzung zu zahlenden Zinsen auf
- denselben Unterschiedsbetrag und
- denselben Verzinsungszeitraum
entfallen.
Hinweis für die Praxis:
Die unterschiedliche Behandlung von
- Erstattungszinsen zur ESt einerseits (Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) und
- Nachzahlungszinsen zur ESt andererseits (nichtabziehbare Kosten gem. § 12 Nr. 3 Halbs. 2 EStG)
verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das BVerfG hat eine in einem anderen Verfahren insoweit eingereichte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 12.7.2023 (BVerfG v. 12.7.2023 – 2 BvR 1711/15) nicht zur Entscheidung angenommen.